I.

Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s als PDF-Datei)

(1)

Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für künftige Lieferungen und Leistungen  des Auftragnehmers gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie künftig nicht ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer auch dann nicht verbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich  widerspricht.

(2)

Abweichungen von diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.


II.


Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an Unterlagen und Daten

(1)

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, EDV-Programmen, Aufstellungen, Dokumentationen und anderen  Unterlagen und Daten vor, die er dem Auftraggeber mit seinem Angebot oder in Erfüllung eines erteilten Auftrages überläßt. Solche Unterlagen und Daten dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Im Zusammenhang mit Angeboten des Auftragnehmers überlassene Unterlagen  und Daten sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an den  Auftragnehmer zurückzugeben.

(2)

Soweit Programme (Software) zum Liefer- und Leistungsumfang gehören, wird für diese dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt; der Auftraggeber darf die  ihm überlassene Software weder kopieren noch einem anderen zur Nutzung  überlassen.


III.


Gefahrenübergang; Entgegennahme der Ware

(1)

Die Gefahr geht spätestens auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben wird oder sobald sie das Lager des Auftragnehmers verlässt. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

(2)

Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat , so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, im Namen und auf Kosten des Auftraggebers die von diesem gewünschten Versicherungsverträge abzuschließen.

(3)

Teillieferungen sind zulässig.


IV.


Lieferung und Leistung; Verzug

(1)

Die vereinbarte Liefer-/ Leistungsfrist beginnt mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, frühestens jedoch bei vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Einhaltung der  Liefer-/ Leistungstermine und -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und die rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung von technischen  Einzelheiten voraus.

(2)

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen beim Auftragnehmer und dessen Lieferanten verändern die vereinbarten Liefer-/ Leistungstermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände  gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung beziehungsweise Leistung ohne sein eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Feuer, Verkehrssperren, Rohstoffmangel, Export- und Importverbote, Betriebs- oder Transportstörungen, innere Unruhen oder Notstandssituationen, gleichviel ob solche Störungen beim Auftragnehmer selbst oder bei dessen Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eintreten. Der Auftraggeber kann in den vorstehend  genannten Fällen dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist für die vereinbarte Lieferung beziehungsweise Leistung setzen; nach Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt , vom Vertrag  zurücktreten.

(3)

Schadenersatzanspräche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzug vom Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.


V.


Preise; Zahlungsbedingungen

(1)

Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich ab Lager des Auftragnehmers in Backnang. Die Preise für Geräte schliessen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien sowie die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch den Auftragnehmer und die Anleitung von Bedingungspersonal durch den Auftragnehmer werden vom Auftraggeber gesondert vergütet. Die Höhe der zusätzlich zu berechnenden Preise richtet sich nach der jeweils gültigen Service-Preisliste des Auftragnehmers beziehungsweise nach gesonderter Vereinbarung.

(2)

Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind bei Lieferung beziehungsweise bei Ausführung der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung in Bar fällig.

(3)

Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn

a)

der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Preises beeinträchtigt;

b)

der Auftraggeber, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.

(4)

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsrückständen des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer vorbehaltlich  weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

(5)

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

(6)

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die  Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder insoweit ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

(7)

Verzugszinsen werden mit drei Prozent jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.


VI.


Eigentumsvorbehalt

(1)

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung der dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund des jeweiligen Liefervertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für  alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang  mit dem Liefergegenstand, beispielsweise für Reparaturen, Ersatzteillieferungen  oder Ergänzungslieferungen sowie sonstige Leistungen, nachträglich, jedoch vor Erfüllung der dem Auftragnehmer aufgrund des jeweiligen Liefervertrages zustehenden Forderungen, erwirbt.

(2)

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand vom Auftraggeber heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Auftraggebers als Rücktritt; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgeschäftes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und  der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Auftraggeber.

(3)

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche  Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu veräussern, zu verpfänden, ihn sicherungsweise zu übereignen oder ihn an Dritte zu überlassen.

(4)

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers gemäss Absatz 1 seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche mit Nebenrechten, die ihm wegen des Liefergegenstandes gegen Dritte zustehen, mögen sie auf Veräusserungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen, in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist zur Einziehung solcher Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Auftragnehmers ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Zahlungseinstellung  des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers  verpflichtet, dem Dritten die Abtretung seiner Forderungen an den Auftragnehmer  bekanntzugeben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Zu anderen Verfügungen über die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber nicht befugt.

(5)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand sowie die an ihn zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert  der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber insgesamt zustehenden Forderungen  um mehr als zwanzig Prozent übersteigt.


VII.


Gewährleistung; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Unmöglichkeit, Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und wegen unerlaubter Handlung

(1)

Ist der Liefergegenstand oder die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft oder fehlen ihm / ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird der Liefergegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge von Herstellungs- und oder Materialmängeln schadhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers zur Ersatzlieferung beziehungsweise -leistung oder zur Nachbesserung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(2)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Ankunft unverzüglich zu prüfen. Etwaige Transportschäden sowie erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der etwa mangelhafte Liefergegenstand ist in dem Zustand in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur  Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten.

(3)

Führt die vom Auftragnehmer durchgeführte Nachbesserung oder Ersatzlieferung beziehungsweise -leistung nach angemessener Frist nicht zum Erfolg, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(4)

Die vorstehenden Regelungen in Absatz 1 bis 3 gelten nicht für gebrauchte Geräte; solche gebrauchten Geräte werden vom Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wird.

(5)

Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung des Vertrages, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und wegen unerlaubter Handlung werden sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der in diesem Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.


VIII.


Anwendungstechnische Beratung

(1)

Eine vom Auftraggeber gewünschte anwendungstechnische Beratung durch den Auftragnehmer  erfolgt nach bestem wissen aufgrund der Erfahrung des Auftragnehmers über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der gelieferten Waren ist allein der Auftraggeber verantwortlich.


IX.


Datenspeicherung

(1)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm mitgeteilten Daten über den Auftraggeber, gleich, ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, gemäss dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.


X.


Gerichtstand; anwendbares Recht; Teilunwirksamkeit

(1)

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber im Handelsregister eingetragener Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

(2)

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich in diesem Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren.